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Krankenversicherung
Der Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung eines gesetzlich Versicherten begründet sich zunächst einmal durch den Besitz einer persönlichen Krankenversicherungskarte. Diese hat der Versicherte bei einem Arztbesuch einmal im Quartal vorzulegen.
Leistungsberechtigt, dass heißt der Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung hat, sind alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, sowie
Rentner, aber auch Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz, sowie
Auszubildende und Studenten, sowie Behinderte, die an staatlich anerkannten Werkstädten tätig sind, aber auch Teilnehmer an Berufsfördernden Maßnahmen im Rahmen von Rehabilitationen, sowie die mitversicherten Familieangehörigen, sprich Ehepartner und Kinder, die kein Geld verdienen, bzw. sich in der Schul- oder aber Berufsausbildung befinden. Weiterhin leistungsberechtigt sind Freiwillig Versicherte. Darunter fallen Selbstständige, oder aber Arbeitnehmern, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, aber dennoch als Freiwillig Versicherte in der Gesetzlichen Krankenkasse verblieben sind, das heißt auf einen Wechsel in eine der Privaten Krankenkassen verzichtet haben, sowie deren Kinder und Ehepartner, die kein Geld verdienen, bzw. sich in der Schul- oder aber Berufsausbildung befinden.
Der Versicherungsschutz eines gesetzlich Krankenversicherten beginnt dabei mit Eintrittsdatum in die Gesetzliche Krankenversicherung.
Die Krankenkassen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erstrecken sich dabei über Arznei- und Verbandsmittel, sowie Zahnersatz und Zahnärztliche Behandlung, bis hin zu Krankenhausbehandlungen und natürlich Behandlungen durch den Hausarzt.
Aufgrund der immer weiter zunehmenden Schieflage der Gesetzlichen Krankenkassen wurde der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung immer wieder gekürzt, und zwar in dem die Versicherten immer höhere Zuzahlungen leisten mussten. So muss man zum Beispiel 4 mal jährlich die so genannten Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro entrichten, bzw. in dem Quartal, in dem man einen Arzt aufsuchen muss. Separat für einen Zahnarztbesuch werden dann auch je Quartal ebenfalls 10,00 Euro Praxisgebühr fällig.
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